Wir über uns

Der Verein farbe und bekennen. Förderkreis für Kunst und Kirche e.V.

 

fördert

 

  • den Dialog von bildender Kunst und Kirche in der Begegnung von Künstlern und Kirchengemeinden

 

  • die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden mit örtlichen Kunstschulen

 

  • eine neue Betrachtungsweise kirchlicher Traditionen durch Künstler

 

  • das Verständnis christlicher Traditionen in heutiger Zeit durch bildende Kunst

 

unterstützt

 

  • Workshops, in denen unter Anleitung von Künstlern christliche Themen von Laien umgesetzt werden

 

  • Veranstaltungen: Kunstprojekte, Kunstausstellungen, Workshops

 

  • unter Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

 

  • Künstlerische Kirchraumgestaltung

 

  • Kirchraumpädagogische Konzepte

 

Anlass für die Entstehung des Vereins war die Begegnung mit einem 125 Quadratmeter großen Auferstehungsbild an der Altarwand der Lutherkirche in Bruchsal. Mehr oder weniger bewusst ist dieses riesige Bild dort in jedem Gottesdienst präsent. Eine Gruppe von Künstler/innen und Laien nahm die Ikonographie des Bildes zum Anlass, eigene Bildvorstellungen zu Tod und Auferstehung umzusetzen. Dafür verwandelte sich ein Gemeinderaum zum Atelier und die Kunst zog selbstbewusst in den Kirchenraum ein.

Seitdem wendet sich der Verein „farbe und bekennen. Förderkreis für Kunst und Kirche e.V.“ unterschiedlichen Themen aus der christlichen Tradition zu und setzt sie in  Projekten – Ausstellungen – Veranstaltungen – Workshops auf künstlerische Weise um. Der Verein entstand 2005 und wurde 2006 in das Vereinsregister eingetragen. 

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Satzung des Vereins „farbe und bekennen. Förderkreis für Kunst und Kirche e.V.“

 

§ 1 (Name und Sitz)

 

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen "farbe und bekennen. Förderkreis für Kunst und Kirche e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Bruchsal. den Dialog von bildender Kunst und Kirche in der Begegnung von Künstlern und Kirchengemeinden.

 

§ 2 (Vereinszweck)

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialogs von bildender Kunst und Kirche.

(2) Der Verein veranstaltet insbesondere Kunstprojekte und Kunstausstellungen.

(3) Der Verein kann Veranstaltungen dritter Personen, Institute oder Einrichtungen fördern oder unterstützen, die den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen.

 

§ 3 (Gemein-nützigkeit)

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaftliche Zwecke.

(3) Einnahmen und sonstige Mittel, die dem Verein durch Zuschüsse öffentlicher Stellen, Beiträge, Spenden, aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu seinen Veranstaltungen oder auf andere Weise zufließen, dürfen nur für den in § 2 bestimmten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten der Evangelischen Kirchengemeinde Bruchsal, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Kunst mit Kindern zu verwenden hat.

 

§ 4 (Mitgliedschaft)

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Für juristische Personen ist eine Kollektivmitgliedschaft möglich. Der von dem Kol­lektivmitglied zu zahlende Jahresbeitrag wird im Einzelfall vereinbart. Rechte des Kollektivmitglieds in der Mitgliederversammlung können nur von einer nach seinem Statut vertretungsberechtigten Person ausgeübt werden.

(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller / Die Antragstellerin die Satzung und die sich aus ihr für ein Mitglied ergebenden Rechte und Pflichten an. Durch die Mitgliedschaft er­wirbt das Mitglied keinen Anteil an dem Vereinsvermögen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen und mit einer Stimme an ihren Beschlüssen zu beteiligen.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§ 5 (Ende der Mitgliedschaft)

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Erlöschen.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu ge­ben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats nach Aufgabe des Ausschlussschreibens zur Post die Ent­schei­dung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Erklärung ist dem Vorstand ge­gen­über schriftlich abzugeben.

(4) Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand, er­lischt seine Mitgliedschaft, wenn es einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung des Beitragsrückstands nicht binnen drei Monaten Folge leistet. Die Frist beginnt mit dem vierten Tag nach der Absendung der Zahlungsaufforderung. Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt den Fortbestand der Zahlungsverpflichtungen nicht.

 

§ 6 (Geschäftsjahr)

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 (Organe des Vereins)

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 (Vorstand)

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, den Kassenprüfern / den Kassenprüferinnen, dem Schriftführer / der Schriftführerin. Hinzu gewählt werden können Beisitzer / Beisitzerinnen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sollen einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören.

(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mit­glie­der­versammlung zugewiesen sind. Beschlüsse über die Durch­führung von Veranstaltungen dürfen nicht gegen die Stimme des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin gefasst werden.

(3) Der Vorsitzende / die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB zur Vertretung des Vereins jeweils einzeln berechtigt.

(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen­den / von der stellvertretenden Vorsitzenden alsbald nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einbe­ru­fen. Er muss sie innerhalb eines Monats einberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein­berufen. Sie ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen an die Mit­glieder unter ihrer zuletzt bekannt gegebenen Adresse mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesandt worden sind. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, b) die Entscheidung über Satzungsänderungen, c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, soweit diese nicht bei Kollektivmitgliedern nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Vorstand und Kollektivmitglied über­las­sen ist, d) die Wahl zweier Kassenprüfer jeweils für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einschließlich, e) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands, f) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Satzung mit einer Mehr­heit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen kann die Mit­gliederversammlung nur beschließen, wenn der Antrag auf Satzungsänderung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist. Im Übrigen wählt und entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthal­tungen werden nicht als Stimmabgabe gezählt. Abwesende Mitglieder können sich durch bevollmächtigte anwesende Mitglieder vertreten lassen.

(6) Der Vorsitzende / die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht einen anderen Versammlungsleiter / eine andere Versammlungsleiterin bestimmt.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterschreiben.

 

§ 10 (Auflösung des Vereins)

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei einer Stimmabgabe von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Bei der Einberufung der Mit­gliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass über die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss mit Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen und die Einbe­ru­fung öffentlich in der Bruchsaler BNN bekannt gegeben werden. In dieser Mit­gliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Bruchsal, den 23. Juni 2006 

 

 

Beitragsordnung

 

§ 1

Für Mitglieder, die natürliche Personen sind, beläuft sich der Beitrag auf 20,- € im Kalenderjahr. Er wird als Jahresbeitrag erhoben. Auch im Aufnahmejahr und im Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist im ersten Jahr innerhalb eines Monats und in den folgenden Jahren jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Mit ihrem Eintritt erteilen die natürlichen Personen unter den Vereinsmitgliedern dem Vorstand eine Ermächtigung für den Bankeinzug mindestens des Mitgliedsbeitrages.

 

§ 2

Beitragsvereinbarungen mit Kollektivmitgliedern dürfen den für natürliche Personen vorgesehenen Beitrag (§ 1) nicht unterschreiten. Ein höherer Beitrag ist schriftlich zu vereinbaren. In diesem Fall kann für den Jahresbeitrag auch eine Zahlung in mehreren Raten zu bestimmten Terminen vorgesehen werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Eine einverständliche Aufhebung ist bei Beachtung von Satz 1 jederzeit möglich. Soweit die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, gilt Satz 4 des § 1 entsprechend.

 

Spenden

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und selbstlos tätig.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Spenden von natürlichen und juristischen Personen sind steuerlich absetzbar und stets willkommen. Spendenquittungen werden ausgestellt.

 

Bankverbindung

farbe und bekennen e.V.

Sparkasse Kraichgau

BLZ 663 500 36

Konto 70 32 246

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